STEUERLICHE ABSCHREIBUNG

ZUSCHÜSSE

Trentino-Südtirol - Provinz Trient: Zuschüsse für die Eliminierung von Hindernissen für Fahrzeuge

 
Wer hat Anrecht
Personen mit motorischen, sensorischen oder psychischen Einschränkungen haben Anrecht auf Zuschüsse.
 
Wofür
Es sind Zuschüsse für die Eliminierung architektonischer Hindernisse für Fahrzeuge in privaten Gebäuden und für den Ankauf der Fahrzeuge vorgesehen. Die Norm sieht eine Rückzahlung für den Kauf von Fahrzeugen und für die notwendigen Ausgaben zum Zwecke der Anpassung der Fahrzeuge vor, welche von Personen mit Einschränkungen oder Dritten für den Transport derselben und deren Angehörigen dienen, vor. Die Regelung gilt auch für serienmäßige Fahrzeuge mit den notwendigen  Mechanismen, welche keine Umbauarbeiten benötigen. Die Gesuche müssen direkte an die Provinz Trient gerichtet werden.
 
Vorgesehene Beiträge
Die Autonome Provinz Trient kann, für Arbeiten welche die Eliminierung  architektonischer Barrieren in privaten Gebäuden betreffen, bis zu hundert Prozent der gerechtfertigten Ausgaben, nach Vorgaben welche jährlich von der Provinzverwaltung vorgegeben werden, genehmigen. In diesen Vorgaben sind insbesondere die Höchstgrenzen des Einkommens für die Förderung enthalten. Der Zuschuss für den Ankauf eines Fahrzeuges darf 40% der zulässigen gerechtfertigten Ausgaben nicht überschreiten. Es sind neue Vorgaben für July 2001 geplant.
 
Angewandte Norm
Provinzialgesetz  - Autonome Provinz Trient- 7. Januar 1991, n.1
"Eliminierung der architektonischen Barrieren in der Provinz Trient" (BUR  15 Januar 1191, n.3)
Provinzialgesetz  - Autonome Provinz Trient- 7. Januar 1991, n.10
"Maßnahmen der Regulierung des Haushalts für das Jahr 1998" (BUR 15 September 1998, n. 38 Anh. 1). Man beachte speziell den Artikel 44.
Provinzialgesetz  - Autonome Provinz Trient- 10. November 2000, n.14
"Änderung  des Provinzialgesetzes vom 07. Januar 1991, n.1 (Eliminierung der  architektonischen Barrieren in der Provinz Trient." (BU 21 November   2000, n.48/I-II).
 
VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN BEITRAG
 
  • Physische, sensorische oder psychische Einschränkung die in dauerhafter Weise Hindernissen oder Beschränkungen entgegnen, welche die Freiheit oder Sicherheit in Wohngebäuden der Kategorie nichtselbständig entsprechend der steuerlichen Abschreibung der Familienangehörigen für die Nichtselbständigen  zum Zwecke der Bestimmung der wirtschaflichen Situation der Familie "ICEF" oder aber mit einer Behinderung mit besonderer Schwere laut Artikel 3, Komma 3, des Gesetzes vom 05. Februar 1992, n.104, wie nach Artikle 3, comma 3, des Provinzialgesetzes vom 10. September 2003, n.08 Invalidität, ziviler, kriegerischer oder aus arbeitstechnischen Gründen mit einer anerkannten Behinderung über 33% oder gleichwertig. Die beschriebenen Voraussetzungen müssen mittels Bescheinigungen oder Erklärungen von den zuständigen medizinischen Kommissionen bestätigt werden.

 

  • Den  meldeamtlichen Wohnsitz seit mindestens 2 aufeinanderfolgenen Jahren in einer Gemeinde der Provinz Trient haben; bei Minderjährigen kann die Voraussetzung des meldeamtlichen Wohnsitzes seit mindestens 2 Jahren von einem der Eltern übernommen werden; bei bevormudeten Minderjährigen von mindestens einem Vormund;

 

  • Den meldeamtlichen Wohnsitz in der Immobilie in die man übersiedeln wird zu haben oder die Immobilien in die man den meldeamtlichen Wohnsitz legen wird, bestimmt zu haben. In jedem Falle ist die Auszahlung des Betrags an die effektive Verlegung des Wohnsitzes in die bestimmte Immobilie gebunden,  innerhalb des vorgesehenen Termins der Arbeiten;

 

  • Die wirtschaftliche Situation der Familie  muss einem der Indikatoren der wirtschtlichen Situation der Familie  "I.C.E.F." nicht über 0,90 entsprechen.

 

  • In Besitz oder in Besitz des Genussrechts der Immobilie oder der Wohneinheit, in Mitbesitz oder anderer Besitzrechte sein (oder: ein anderes Familienmitglied wie in der ICEF vorgesehen dem Beitrag durch die vorgesehenen Kriterien der hier geforderten Voraussetzungen unterworfen sein) oder für Eingriffe, die nicht dem Einbau von Aufzügen oder Hebebühnen entsprechen, nur die persönlichen Rechte des Genusses der Wohnung sein. Wenn der Besitzer/Mitbesitzer der Immobilie oder der Immobilie die umgebaut wird ein anderer ist als der Nutznießer des Beitrages muss der Nutznießer die Zustimmung des Besitzers/Mitbesitzers einholen und den Eingriff der zuständigen Stelle präsentieren. 
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